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Lebensmittel

Herstellung/Import

Aufgrund der zunehmenden Globalisierung werden viele Unternehmen auf neue und innovative oder auch auf traditionellen ausländische Lebensmittel aufmerksam. Sind sie nach einem ersten Produkttest überzeugt, bieten sie diese nur allzugern auf dem heimischen Markt an.

Die wenigsten Händler wissen, dass in Europa bisher unbekannte Lebensmittel unter die Verordnung (EU) 2015/2283, die sogenannte Novel-Food-Verordnung, fallen und gesondert zugelassen werden müssen.

Auch macht sich kaum ein Händler, der Waren aus dem Ausland bezieht, Gedanken darüber, dass ihm durch den Import aus dem außereuropäischen Ausland nun die Produktverantwortung obliegt. In der Regel müssen die Produkte umfassend neu gekennzeichnet werden, um den hier geltenden rechtlichen Anforderungen zu genügen.

Vertrieb/Werbung

Beim Vertrieb von Lebensmitteln sind viele rechtliche Vorgaben zu beachten, die umfassender sind als bei anderen Produkten.

Dies fängt schon bei der Produktverpackung an. Ein ganzes Arsenal von Informationen zu den Produkten muss sich gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, der europäischen Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV), sowohl auf den Produktverpackungen als auch im Online-Shop finden.

Bei gesundheits- und krankheitsbezogenen Werbeaussagen sollte man in den Artikelbeschreibungen und auf den Produktverpackungen Vorsicht walten lassen. Gesundheitsbezogene Werbeaussagen, sogenannte Health Claims, müssen explizit zugelassen worden sein, bevor sie verwendet werden dürfen. Dies ist in der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, der sogenannten Health-Claims-Verordnung, geregelt. Krankheitsbezogene Werbung ist gänzlich verboten.

Die Definition der gesundheits- und krankheitsbezogenen Aussagen ist dabei auf Grund des hohen Schutzgutes der Gesundheit außerordentlich weit gefasst. So haben die Gerichte in der Vergangenheit die Bezeichnung Detox-Tee ebenso verboten die die Bewerbung von Bier und Wein als bekömmlich.

Für Bio-Produkte gelten bei der Bewerbung und beim Vertrieb noch einmal besondere Vorschriften - nicht nur für die Behandlung der Produkte, sondern auch für den Händler, der häufig einer gesonderten Zertifizierung bedarf.

Damit Sie sich in diesem Wirrwarr von Rechtsvorschriften nicht verirren, stehe ich Ihnen gern beratend zur Seite.

Marken für Lebensmittel

Die werberechtlichen Beschränkungen, die sich beispielsweise aus der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, der sogenannten Health-Claims-Verordnung, ergeben, haben auch Auswirkungen auf die Markengestaltung.

Ist die Werbeaussage verboten, ist es auch untersagt, die Angabe als Produktnamen zu verwenden.

Daher sollte bei den Produktmarken darauf geachtet werden, dass diese keine unzulässigen gesundheits- oder krankheitsbezogenen Angaben enthalten, Sonst haben Sie am Ende eine Marke, die Sie nicht mehr benutzen dürfen.

Wenn Sie eine Marke für Lebensmittel zur Anmeldung bringen wollen, werde ich diese besonderen Anforderungen berücksichtigen.

Beratungsleistungen:

+ Prüfung von Werbeunterlagen
+ Prüfung von Produktverpackungen
+ Beratung bei der Gestaltung von Messeständen
+ Schulung der Vertriebsmitarbeiter

Streitverfahren:

+ Abmahnverfahren 
+ einstweilige Verfügungen
+ Klageverfahren

Adresse

Rechtsanwältin
Claudia Heumann
Schumannstraße 27                    
60325 Frankfurt am Main

Kontakt

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